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Boykottaufruf im Internet; Anbieterkennzeichnung
§ 1 UWG; § 6, 8 TDG
LG Düsseldorf; Urteil vom 19. 09. 2001 - 12 O 311/01 -


1. Der Aufruf auf einer Website, bestimmte Internetseiten nicht zu besuchen und keine Artikel von einem bestimmten Hersteller zu kaufen, ist als Boykottaufruf sittenwidrig und verletzt den Betreiber der boykottierten Seite in seinen Rechten.
2. Die Haftung nach den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts besteht unabhängig von den Vorschriften über die Verantwortlichkeit des Teledienstleisters nach dem TDG bzw. dem MDSTV und wird von diesen nicht berührt, insbesondere nicht eingeschränkt.
3. Die nach § 6 TDG bestehende Pflicht zur Anbieterkennzeichnung stellt eine wettbewerbsneutrale Vorschrift dar; der Wettbewerber kann sich hingegen auf das Fehlen der Anbieterkennzeichnung nur dann berufen, wenn weitere besonderer Umstände hinzutreten.

(Leitsatz der Kanzlei Flick & Saß)

Aus dem Tatbestand:
Die Antragstellerin betreibt im Internet unter der Domain "xy.de" einen Internetshop für Erotikartikel. Sie bietet in Verbindung mit Kooperationspartnern unter anderem die Möglichkeit an, gegen Provisionen der Geschäftspartner bzw. von den Anwendern zu entrichtende Mitgliedsbeiträge Kontaktanzeigen auf dieser Homepage zu schalten. Die Antragstellerin ist darüber hinaus Inhaberin der Domain "xx.de".

Der Antragsgegner betreibt unter der Domain "yy.com" ein Chatforum, auf dem vorwiegend homosexuelle und sadomasochistisch orientierte Internetanwender Beiträge veröffentlichen und sich miteinander austauschen können. Der Antragsgegner bietet diesbezüglich eine Clubmitgliedschaft an, für die die Nutzer seit dem 01.08.2001 einen Betrag von. 100,00 DM jährlich entrichtet müssen. Der Antragsgegner plant, zukünftig entgeltlich im Internet spezielle Software zu verkaufen sowie eine Datenbank und einen Anzeigenmarkt zu verwalten. Dies sollte ursprünglich unter der Domain "xx.de" erfolgen.

Am 22.06.2001 fanden sich auf dem vom Antragsgegner betriebenen Chatforum mehrere anonymisierte Beiträge verschiedener Internetnutzer, die sich mit der Antragstellerin bzw. deren geschäftlichen Aktivitäten auseinandersetzten und deren Inhalt unter Ziffer I.1. des Tenors wiedergegeben ist. Die Antragstellerin mahnte den Antragsgegner diesbezüglich mit Schreiben vom gleichen Tag erfolglos ab. Am Folgetag rief der Antragsgegner die Forumsnutzer dazu auf, von kriminellen Handlungen gegen die Antragstellerin abzusehen, am 25.06.2001 löschte er die beanstandeten Beiträge.

Weiterhin war am 22.06.2001 folgende Mitteilung des Antragsgegners selbst bezüglich der Rechte an dem Begriff "xx" in dem auf seiner Hompage unter der Adresse www.yy.com/newsletter.htm veröffentlichten Newsletter abrufbar:

    "Die Namensrechte liegen eindeutig bei mir, also darf ich (normalerweise als Einziger) dieses Kürzel auch weiterhin benutzen."


Hintergrund der mittlerweile aus dem Internet entfernten Äußerung war eine rechtliche Auseinandersetzung zwischen den Parteien um die Rechte an der Domain "www.xx.de" vor dem Landgericht Bochum (Az. 15 0 219/00). Diesbezüglich und wegen der unstreitig bis zum 01.08.2001 fehlenden Anbieterkennzeichnung auf der Webseite "www.yy.com" mahnte die Antragstellerin den Antragsgegner unter dem 27.07.2001 erfolglos ab.

Die Klägerin trägt vor, der Antragsgegner trage als Störer die Verantwortung für die in seinem Chatforum veröffentlichten Boykottaufrufe gegen die Antragstellerin und die im Verfügungsantrag wiedergegebenen, Ansehen und Kredit der Antragstellerin gefährdenden Behauptungen Dritter. Dies gelte um so mehr, als die dortigen Veröffentlichungen einseitig erfolgten. So sei es dem Geschäftsführer der Antragstellerin nicht gelungen, im Chatforum des Antragsgegners eine Gegendarstellung zu plazieren. Die auf der Webseite des Antragsgegners wiedergegebenen Behauptungen bezüglich der als Autobatterien verkauften "Tittenklemmen" und der angeblich erstrittenen Domains seien geschäftsehrverletzend und was unstreitig ist ebenso wie die angegriffene, vom Antragsgegner selbst aufgestellte Behauptung bezüglich der Rechte an der Bezeichnung "xx" unwahr.

Der Kläger trägt weiterhin vor, zwischen den Parteien bestehe ein Wettbewerbsverhältnis. Insbesondere sei der Antragsgegner gewerblich tätig, wie sich schon aus der Erhebung einer Clubmitgliedsgebühr und darüber hinaus aus den als Anlage AS9 eingereichten Berufungsschriftsatz der Prozessvertreter des Antragsgegners in einem Parallelverfahren zwischen den Parteien vor dem Oberlandesgericht Hamm ergebe. Der Unterlassungsanspruch wegen der beanstandeten Äußerung lasse sich daher ebenso auf eine wettbewerbsrechtliche Anspruchsgrundlage stützen wie der Verfügungsanspruch zu Ziffer 3. des Verfügungsantrags, letzterer unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbsvorteils durch Rechtsbruch. Denn. auf der Webseite des Antragsgegners finde sich nach wie vor nicht die gemäß § 6 Teledienstegesetz (TDG) erforderliche Anbieterkennzeichnung.

(...)

Der Antragsgegner trägt vor, ihm fehle die erforderliche Passivlegitimation. Die Antragstellerin müsse negative Äußerungen Dritter über ihren Geschäftsbetrieb hinnehmen, da diese durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit geschützt seien. Außerdem beinhalte § 5 Abs. 2 MDStV bzw. TDG eine abschließende Regelung der rechtlichen Verantwortung von Dienstanbietern, wonach der Anbieter nur bei positiver Kenntnis der fremden Inhalte hafte. Die beanstandeten Äußerungen zu Ziffer 1.a. und b. des Verfügungsantrags stellten darüber hinaus schon deshalb keinen Boykottaufruf dar, weil es an einer hinreichenden Konkretisierung der gegen die Antragsgegnerin zu ergreifenden Maßnahmen fehle. Der Geschäftsführer der Antragsteller habe lediglich deshalb keine eigene Darstellung im Club veröffentlichen können, da er nicht eingetragener Nutzer im Club sei. Die von ihm selbst aufgestellte Äußerung bezüglich der Rechte an dem Begriff "xx" stütze sich darauf, dass er den Begriff kreiert habe und Inhaber einer eingetragenen Firma bzw. Wortmarke diesen Inhalts sei. Die Äußerung sei vor Abschluss des Rechtsstreits vor dem Landgericht Bochum aufgestellt und zwischenzeitlich gelöscht worden.

Der Antragsgegner trägt des Weiteren vor, zwischen den Parteien bestehe kein Wettbewerbsverhältnis. Der Antragsgegner betreibe das Chatforum "yy.com" nicht in gewerblicher Weise, da er dort keine entgeltlichen Waren und Dienstleistungen anbiete. Der von ihm betriebene Club sei unabhängig davon, ob ein Clubbeitrag zu entrichten sei oder nicht privater Natur und stehe nur angemeldeten Nutzern offen. Deshalb entfalteten die beanstandeten Äußerungen auch keine Wirkung nach außen.

Der Antragsgegner behauptet, seit dem 01.08.2001 finde sich unter der Rubrik "Impressum" auf der Startseite seiner Homepage eine Anbieterkennung, die seiner Auffassung nach vor diesem Zeitpunkt nicht gemäß § 6 TDG erforderlich gewesen sei.

Der Antragsgegner ist im Übrigen der Ansicht, dem Verfügungsantrag fehle es an der erforderlichen Dringlichkeit, da die Antragstellerin mit dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung einen Monat seit den Abmahnungen zugewartet habe.
(...)

Aus den Entscheidungsgründen:
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist teilweise (Verfügungsantrag zu Ziffer 1. und 2.) sachlich gerechtfertigt, im Übrigen (Verfügungsantrag zu Ziffer 3.) war er zurückzuweisen.

I.
Der Verfügungsantrag zu Ziffer 1. findet seine Grundlage in § 1 UWG. Die Veröffentlichung der im Tenor wiedergegebenen Äußerungen durch den Antragsgegner verstößt gegen die guten Sitten im Wettbewerb, womit dieser der Antragstellerin zur Unterlassung verpflichtet ist. Die Veröffentlichung der beanstandeten Äußerungen auf den Seiten des vom Antragsgegner betriebenen virtuellen "Clubs" stellt ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs dar, da es geeignet ist, den Absatz des Antragsgegners zum Nachteil der Antragstellerin zu fördern. Zwischen den Parteien besteht insoweit ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Zwar hat der Antragsgegner zum Zeitpunkt der Veröffentlichungen keine gewerblichen Waren oder Dienstleistungen angeboten. Für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses genügt es jedoch, dass Gewerbetreibende künftig den gleichen Kundenkreis haben. Deshalb ist nicht nur auf den gerade bestehenden, sondern auch auf den Kundenkreis abzustellen, der sich bei einer nach den Umständen zu erwartenden Ausdehnung des Unternehmens möglicherweise ergeben kann (BGHZ 24, 238, 244 - tabu I; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Auflage, Einl. UWG, Rz. 224 m.w.N.). Vorliegend betreibt der Antragsgegner seit dem 01.08.2001 einen entgeltpflichtigen Club und bietet damit eine letztlich entgeltliche Dienstleistung im geschäftlichen Verkehr an. Darüber hinaus hat er wie unstreitig und vom Antragsgegner selbst glaubhaft gemacht konkrete Pläne, unter anderem den Betrieb einer gewerblichen Datenbank und eines Anzeigenmarktes aufzunehmen. Da er dies zunächst unter der Domain "yy.de" zu tun beabsichtigte, ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass sich diese gewerblichen Dienstleistungen ebenfalls an Internetnutzer der entsprechenden sexuellen Orientierung richten sollen. Damit hat er seit dem 01.08.2001 bzw. jedenfalls zukünftig denselben Kundenkreis wie die Antragstellerin, die unter andrem einen entgeltpflichtigen Anzeigenmarkt auf ihrer Webseite, auf der sie Erotikartikel vertreibt, unterhält.

Die Veröffentlichung der beanstandeten Äußerungen durch den Antragsgegner stellt einen Verstoß gegen die guten Sitten unter dem Gesichtspunkt des Boykottaufrufs bzw. der Geschäftsehrverletzung dar.

Ein Boykott ist auf eine organisierte Absperrung eines bestimmten Gegners vom üblichen Geschäftsverkehr, so z.B. seinem Absatz, gerichtet, sei es, dass keine Beziehungen geschäftlicher oder sonstiger Art mit ihm angebahnt, sei es, dass schon bestehende Beziehungen abgebrochen werden sollen (Baumbach/Hefermehl, a.a.0, § 1, Rz. 276). Die Aufforderung zum Boykott muss dabei geeignet sein, den freien Willen des Adressaten zu beeinflussen (BGH GRUR 1984, 214, 215 Copy Charge; 461, 462 Kundenboykott). Die mit den Verfügungsanträgen zu Ziffer 1.a) bis c) angegriffenen Äußerungen stellen Boykottaufrufe in diesem Sinne dar. Durch die Aufrufe, die Internet-Seite der Antragstellerin durch Überlastung lahmzulegen, werden die Leser der beanstandeten E Mails dazu aufgerufen, sich an entsprechend en Maßnahmen zu beteiligen und damit den Geschäftsbetrieb der Antragstellerin aktiv zu behindern. Auch die mit dem Verfügungsantrag zu Ziffer 1.c) beanstandete Äußerung beinhaltet indirekt einen Boykottaufruf, indem durch den öffentlichen Hinweis auf die große Zahl von Personen, die die Antragsgegnerin angeblich bereits boykottieren, und dem ausdrücklichen Wunsch nach einem baldigen geschäftlichen Aus für die Antragstellerin die Leser der E Mail letztlich, dazu angehalten werden, sich dem Boykott anzuschließen.

Bei den mit dem Verfügungsantrag zu Ziffer 1. d) und e) angegriffenen Äußerungen handelt es sich inhaltlich im vorliegenden, konkreten Kontext um die Geschäftsehre der Antragstellerin verletzende Tatsachenbehauptungen. Durch die Äußerungen wird nämlich der Eindruck erweckt, die Antragstellerin bediene sich unseriöser Geschäftspraktiken bzw. betreibe eine verwerfliche, aggressive Geschäftspolitik, indem sie sich möglichst viele lukrative Domains "unter den Nagel reiße". Wer aber zu Wettbewerbszwecken eine unwahre, die fremde Geschäftsehre und damit das fremde Unternehmen schädigende Tatsache behauptet oder verbreitet, handelt grundsätzlich wettbewerbswidrig und ist, unabhängig davon, ob er schuldhaft gehandelt hat, also die Unwahrheit kannte oder kennen mußte, zur Unterlassung verpflichtet (Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 1 UWG, Rz. 318). Vorliegend hat die Antragstellerin durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung ihres Geschäftsführers vom 25.07.2001 glaubhaft gemacht, dass die beanstandeten Äußerungen unwahr sind, was vom Antragsgegner auch nicht bestritten worden ist. Dieser war daher zur Unterlassung verpflichtet.

Der Antragsgegner ist als Verbreiterin der angegriffenen Äußerungen auch Störer und damit passivlegitimiert. Passiv legitimiert ist jeder, von dem ernstlich zu befürchten ist, dass er durch sein Tun oder Unterlassen einen Wettbewerbsverstoß begeht. Schon durch die Verbreitung der beanstandeten, die Antragstellerin in wettbewerbswidriger Weise schädigenden Äußerungen hat der Antragsgegner selbst einen Wettbewerbsverstoß begangen, ohne dass er die Äußerungen persönlich aufgestellt haben müßte. Denn als Betreiber eines Chatforums schafft er erst die Möglichkeit, für die Antragstellerin nachteilige Äußerungen an eine Vielzahl potentieller Kunden derselben zu verbreiten, und ist damit für deren Inhalt mitverantwortlich. Insoweit ist es dem Antragsgegner auch möglich, die Veröffentlichung von Boykottaufrufen bzw. Verletzungen der Geschäftsehre der Antragstellerin auf dem von ihm betriebenen Forum zu unterbinden, indem er beispielsweise einen entsprechenden Filter einbaut bzw. die Beiträge vor dem Einstellen in das Forum auf entsprechende Inhalte prüft. Die Veröffentlichung stellt damit einen Wettbewerbsverstoß durch 'Unterlassen dar. Die Haftung nach den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts besteht im Übrigen unabhängig von den Vorschriften über die Verantwortlichkeit des Teledienstleisters nach dem TDG bzw. dem MDSTV und wird von diesen nicht berührt, insbesondere nicht eingeschränkt.

Die gemäß § 25 UWG vermutete Dringlichkeit ist nicht widerlegt, so dass es auch an dem erforderlichen Verfügungsgrund nicht fehlt. Zwar hat die Antragstellerin mit der Verfügungsantrags knapp einen Monat seit den Abmahnungen des Antragsgegners zugewartet. Hieraus lässt sich indes nicht entnehmen, dass der Antragstellerin die Sache deshalb nicht mehr dringlich wäre. Ein Abwarten von vier Wochen für die Vorbereitung eines mit Glaubhaftmachungsmitteln zu versehenden Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nicht unangemessen lang (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.04.1998 - Az. 20 U 155/97, das von einer Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung in Fällen durchschnittlicher Bedeutung und Schwierigkeit und mittleren Umfangs nach einem Zuwarten von zwei Monaten ausgeht).

Nach alledem ist der Antragsgegner verpflichtet, es zu unterlassen, die beanstandeten Äußerungen zu veröffentlichen. Dies gilt unabhängig von der Art der Veröffentlichung, so dass sich der Antrag nicht auf die Veröffentlichung im Internet erstrecken musste, sondern jede Art der Veröffentlichung ("im Internet oder in sonstiger Weise") umfassen konnte, ohne dadurch unbestimmt zu werden.

II.
Grundlage für den mit dem Verfügungsantrag zu Ziffer 2. geltend gemachten Unterlassungsanspruch sind die § 823 Abs. 1, 1004 BGB analog. Die Antragstellerin kann vom Antragsgegner verlangen, dass dieser es unterläßt, bezüglich des Begriffs "xx" zu behaupten, die Namensrechte lägen bei ihm, also dürfe er (normalerweise als einziger) dieses Kürzel auch weiterhin benutzen.
Durch diese Äußerung trifft der Antragsgegner eine Aussage auch über die geschäftlichen Verhältnisse der Antragstellerin als Inhaberin der Domain "xx.de", da sich aus der Äußerung schließen lässt, die Antragstellerin wäre zu Unrecht Inhaberin dieser Domain. Diese Tatsachenbehauptung ist in ihrer Pauschalität indes wie vom Antragsgegner vor allem im Hinblick auf die Rechte an der Domain "xx.de" auch nicht substantiiert bestritten unwahr -. An der Verbreitung einer unwahren, die Belange anderer betreffenden Tatsachenbehauptung kann kein Interesse des Antragsgegners bestehen (vgl. Palandt Heinrichs, BGB, 60. Auflage, § 823, Rz. 189 a), so dass dieser zur Unterlassung der Aussage verpflichtet ist. Die Wiederholungsgefahr hätte er insoweit wie bereits ausgeführt nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigen können, die der Antragsgegner indes nicht abgegeben hat.

III.
Der mit dem Verfügungsantrag zu Ziffer 3. geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht hingegen nicht.
Als Grundlage für den Anspruch kommt insbesondere § 1 UWG nicht in Betracht. Zwar besteht zwischen den Parteien ein Wettbewerbsverhältnis. Aber unabhängig davon, ob der Antragsgegner vor dem 01.08.2001 überhaupt aus § 6 TDG zur Anbringung einer Anbieterkennzeichnung verpflichtet war bzw. ob er eine solche am 01.08.2001 angebracht hat, vermag ein Verstoß gegen die Anbieterkennzeichnungspflicht aus § 6 TDG nach Auffassung des Gerichts nicht die Sittenwidrigkeit des Verhaltens des Antragsgegners zu begründen. § 6 TDG stellt in Anlehnung an die Rechtsprechung zur presserechtlichen Impressumspflicht eine wettbewerbsneutrale Vorschrift dar, da er nur die Ermittlung eines verantwortlichen Verletzers sicherstellen soll, jedoch weder auf einer Wertentscheidung beruht noch die Ordnung des Wettbewerbs bezweckt (vgl. zur Impressumspflicht BGH GRUR 1989, 830; OLG Düsseldorf GRUR 1987, 297). Zur Annahme der Unlauterkeit ist daher das Hinzutreten besonderer Umstände zu verlangen; dies ist nur der Fall, wenn der Verstoß überhaupt wettbewerbsrechtlich relevant ist (Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 1, Rz. 611, 646). Vorliegend könnte die wettbewerbsrechtliche Relevanz des Verstoßes für die Mitbewerber allenfalls darin zu sehen sein, dass es diesen erschwert werde, bei Wettbewerbsverstößen die Person des Verletzers zu ermitteln. Indes ist es den Wettbewerbern, so auch hier der Antragsgegnerin, angesichts der allgemeinkundigen Transparenz der. Registrierungen von Domains ohne größere Schwierigkeiten möglich, die Identität eines Domain Inhabers festzustellen, so beispielsweise für die Top Level Domain "de" über eine Anfrage bei der diese Top Level Domain verwaltenden Firma DENIC oder über spezielle Webseiten, die derartige Auskünfte erteilen. Damit sind keine Umstände ersichtlich, aufgrund derer ein Verstoß gegen § 6 TDG wenn er denn vorläge wettbewerbsbeschränkende Folgen haben könnte. Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 708 Nr. 6, 711, 108 Abs. 1 ZPO. Eines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils für die Antragstellerin bedurfte es nicht.


(...)


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